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Satzung
„Stiftung Sporthilfe Rheinland-Pfalz/Saarland“
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Sporthilfe Rheinland-Pfalz/Saarland“.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Mainz.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Sports und insbesondere des Spitzensports in
Rheinland-Pfalz und im Saarland.
(2) Die Stiftung verfolgt ihre Ziele insbesondere durch
1. die Unterstützung von Vereinen und Verbänden, die den Spitzensport fördern.
2. die Gewährung von Hilfen an Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern.
3. die Unterstützung der beruflichen Aus- und Weiterbildung der Spitzensportlerinnen
und Spitzensportler.
4. die Hilfestellung bei sozialen Härten, die durch die Ausübung des Spitzen-
sports entstanden sind.
5. die Unterstützung des Olympiastützpunktes Rheinland-Pfalz/Saarland, sowie
6. sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den
Spitzensport in Rheinland-Pfalz und im Saarland.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der
Stiftung besteht nicht.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist
selbstlos tätig.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus
a) dem Grundstockvermögen in Höhe von 100.000,-- DM sowie
b) Zustiftungen zum Stiftungsvermögen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und
nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung möglichst ertragreich
anzulegen.
(3) Die Stiftung verwirklicht ihre Ziele
a) durch Erträge des Stiftungsvermögens sowie
b) durch Spenden und sonstige Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich dem
Stiftungsvermögen zugeführt werden sollen.
(4) Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften dürfen Stiftungsmittel auch dem Vermögen der
Stiftung zugeführt werden.
§ 5
Organ der Stiftung
(1) Organ der Stiftung ist das Präsidium.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsorgans üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben
Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 6
Präsidium
(1) Dem Präsidium gehören an
a) die für den Sport zuständigen Ministerinnen oder Minister der Länder Rheinland-Pfalz
und Saarland,
b) die Präsidentinnen oder Präsidenten des Landessportbundes Rheinland-Pfalz,
c) und des Landessportverbandes für das Saarland,
d) die Vorsitzenden der Landesausschüsse für Leistungssport im Landessportbund
Rheinland-Pfalz und im Landessportverband für das Saarland.
(2) Mitglieder des Präsidiums sind außerdem bis zu 14 weitere Personen, die je zur
Hälfte vom Präsidium des Landessportbundes Rheinland-Pfalz und des
Landessportverbandes für das Saarland berufen werden.
(3) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte für eine Amtszeit von 4 Jahren eine
Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen
Vizepräsidenten sowie eine Schatzmeisterin oder einen Schatzmeister. Bei
Neuwahlen soll sichergestellt werden, dass die vorgenannten Funktionsträgerinnen
oder Funktionsträger nicht gleichzeitig aus dem Amt ausscheiden.
(4) Die vom Landessportbund Rheinland-Pfalz und dem Landessportverband für das
Saarland entsandten Mitglieder des Präsidiums werden für eine Amtszeit von
4 Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf seiner Amtsperiode
aus, beruft der entsendende Verband für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.
Bei der Zusammensetzung des Präsidiums soll dem Anliegen der Kontinuität
Rechnung getragen werden.
(5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des
Organs anwesend sind. Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
Sitzungsleiterin oder des Sitzungsleiters. Mit Zustimmung aller Mitglieder des
Präsidiums können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
(6) Sitzungen des Präsidiums sind bei Bedarf – mindestens jedoch einmal jährlich –
durch die Präsidentin oder den Präsidenten unter Wahrung einer Einladungsfrist von
mindestens 3 Wochen anzuberaumen. Mit der Einladung sind die Mitglieder des
Präsidiums über die Tagesordnung und die entsprechenden Sitzungsunterlagen zu
unterrichten. Soweit mindestens 3 Mitglieder des Präsidiums dies beantragen, ist
unverzüglich eine Präsidiumssitzung anzuberaumen.
(7) Die Sitzungen werden geleitet von der Präsidentin/dem Präsidenten im
Verhinderungsfall von deren/dessen Stellvertreter-/in.
§ 7
Aufgaben des Präsidiums
(1) Das Präsidium entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der
Stiftung.
(2) Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören insbesondere
a) die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten aus dem Kreis der
Präsidiumsmitglieder.
b) die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten aus dem Kreis der
Präsidiumsmitglieder.
c) die Wahl einer Schatzmeisterin oder eines Schatzmeisters aus dem Kreis der
Präsidiumsmitglieder.
d) die Zustimmung zur Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines
Geschäftsführers, der die Geschäfte der Stiftung unter Beachtung seiner
Bestellungsurkunde führt.
e) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
f) die Entgegennahme der Jahresrechnung, des Jahresberichtes sowie die
Entlastung der drei vertretungsberechtigten Mitglieder des Präsidiums; bei dieser
Abstimmung sind die betroffenen Präsidiumsmitglieder nicht stimmberechtigt, sowie
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit einer 2/3- Mehrheit.
(3) Zu den Aufgaben des Präsidiums gehört es auch, Entscheidungen über die
Bildung von Ausschüssen oder vergleichbaren Einrichtungen zu treffen.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die vertretungsberechtigten
Präsidiumsmitglieder mit Zustimmung des Präsidiums einvernehmlich eine
Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen.
§ 8
Aufgaben der vertretungsberechtigten Präsidiumsmitglieder
(1) Die drei vertretungsberechtigten Präsidiumsmitglieder führen die laufenden
Geschäfte der Stiftung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident sind allein vertretungsberechtigt, die
Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertreten die Stiftung gerichtlich gemeinsam
mit der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister.
(3) Zu den Aufgaben Nach Abs. 1 gehören insbesondere
a) die Aufstellungen des Haushaltsplanes,
b) die Vorlage der Jahresrechnung,
c) die Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeit der Stiftung,
d) die Vergabe von Mitteln der Stiftung nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen
des Präsidiums sowie
e) die Durchführung und Abwicklung der einzelnen Fördermaßnahmen nach Maßgabe des
Haushaltsplanes.
§ 9
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und aus
juristischen Personen, die bereit und in der Lage sind, mit Rat und Tat in besonderer
Weise zur Verwirklichung der Ziele der Stiftung beizutragen. Die Zahl der
Kuratoriumsmitglieder ist nicht begrenzt. Die Kuratoriumsmitglieder werden von der
Präsidentin oder dem Präsidenten, vertretungsweise von der Vizepräsidentin oder
dem Vizepräsidenten gemeinsam mit der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister,
für die Dauer von vier Jahren berufen.
(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden. Im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Kuratoriums kann dieses von
einem vertretungsberechtigten Mitglied des Präsidiums oder der Geschäftsführerin
oder dem Geschäftsführer geleitet werden.
(3) Das Kuratorium berät das Präsidium bei der Verwirklichung der Ziele der Stiftung.
§ 10
Geschäftsjahr, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung
(1) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) Die Prüfung der Rechnung und die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel
im jeweiligen Geschäftsjahr erfolgt durch die Rechnungsprüfer des
Landessportbundes Rheinland-Pfalz und des Landessportverbandes für das Saarland
und / oder durch einen vereidigten Buch- oder Wirtschaftsprüfer.
§ 11
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden
Stiftungsrechtes.
§ 12
Auflösung, Anfallberechtigung
(1) Im Falle einer Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das
Stiftungsvermögen entsprechend den geleisteten Anteilen an den Landessportbund
Rheinland-Pfalz und den Landessportverband für das Saarland, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
(2) Die Auflösung der Stiftung bedarf einer 3/4-Mehrheit der Mitglieder
des Präsidiums.
Mainz, den 05.07.2005
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